Betriebsrente als Haftungsrisiko
Seit dem 1. Januar 2002 sieht das sog. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für jeden Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor. Teile des Arbeitslohnes können auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Altersvorsorge verwendet werden und stellen eine Finanzquelle für das Rentenalter dar. Doch genau diese Verträge werden nun zum Arbeitgeberproblem, denn dieser haftet bei Verträgen mit Versorgungslücken oder schlechter Beratung!
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat bei der Wahl der betrieblichen Altersvorsorge seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu beachten. Da der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung das Geld des Arbeitnehmers anlegt, ist er wie ein Treuhänder verpflichtet, den Arbeitnehmer vor finanziellem Schaden durch eine „schlechte“ Auswahl zu schützen. Eine beliebte Form der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktversicherung. Für den Arbeitgeber ist die Direktversicherung ein angenehmer Weg, da ihn wenig Verwaltungsaufwand trifft. Bei der Auswahl der Direktversicherung ist der Arbeitgeber zur Fürsorge gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet.
Haftungsrisiko: „gezillmerte“ Tarife!
Es gibt Versicherungstarife, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Anspruchs des Arbeitnehmers führen. Hierbei handelt es sich um sog. „gezillmerte“ Tarife, bei denen die Abschluss- und Vertriebskosten zu Beginn der Laufzeit des Versicherungsvertrages in Rechnung gestellt werden. Die Folge: Wird der Vertrag wegen eines Jobwechsels oder Arbeitslosigkeit nicht fortgeführt, erleidet der Arbeitnehmer wegen des geringen angesparten Kapitals erhebliche finanzielle Nachteile.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat nun in einem solchen Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber, der eine Betriebsrente anbietet, die durch diese gezillmerte Tarife dem Arbeitnehmer zum finanziellen Nachteil wird, seine Fürsorgepflicht verletzt und sich schadenersatzpflichtig macht.
Denn Zillmerung und Stornoabzüge stellen finanzielle Nachteile dar, da hier der Arbeitnehmer die Abschluss- und Vertriebskosten zu Beginn der Laufzeit trägt. Im vorliegenden Fall entstand dem Arbeitnehmer in nur 2 Jahren durch Zillmerung und Stornoabzüge ein Schaden in Höhe von EUR 1.650,00, für den der Arbeitgeber aufkommen muss.
Wie kann sich der Arbeitgeber schützen?
Diese verstärkte Haftung des Arbeitgebers kann für zukünftige Verträge dadurch ausgeschlossen werden, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf das Verlustrisiko hinweist.
Bei bereits abgeschlossenen gezillmerten Verträgen sollte der Arbeitgeber handeln, bevor der Arbeitnehmer von seinem Recht der Vertragsrückabwicklung Gebrauch macht.
Da oft gezillmerte Verträge auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, besteht dringender Handlungs- und Informationsbedarf für Arbeitgeber, um nicht in die Haftungsfalle zu geraten.Die Limited boomt weiter
Nach wie vor ungebrochen ist der Run auf die englischen Limiteds. Kein Stammkapital in Höhe von 25.000,- €, einfache Verwaltung - und trotzdem alle Vorteile einer GmbH? Jedenfalls sollte man sich heute vor der Gründung einer GmbH über die Möglichkeiten der Limiteds informieren.
Hoffnung für die Opfer von Geschenkkreisen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Opfer von Geschenkkreisen den von ihnen bezahlten Betrag zurückfordern können. Damit haben die etwa 80 - 90 % der Teilnehmer, die nicht von dem System profitieren endlich eine Möglichkeit, ihr Geld zurückzubekommen.
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